Kuisa - eine ART Viehausstellung
KUISA 2024 - 100 JAHRE GRAUVIEHZUCHT

BMLFUW setzt Sofortmaßnahmen gegen drohende Futtermittelknappheit

Grünbrachen als Futterflächen freigegeben, Naturschutzflächen ausgenommen.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Hitze werden in weiten Teilen Österreichs Ertragsausfälle in der Landwirtschaft befürchtet. Um die drohende Futtermittelknappheit zu verhindern, hat Bundesminister Andrä Rupprechter als Sofortmaßnahme veranlasst, dass sogenannte "Grünbrachen" als Futterflächen freigegeben werden. "Unsere Landwirtinnen und Landwirte stehen vor einer enormen Herausforderung. In dieser außergewöhnlichen Situation müssen wir rasch handeln - so kann eine akute Futtermittelknappheit verhindert werden", betont der Ressortchef.

Somit ist es mit sofortiger Wirkung im gesamten Bundesgebiet erlaubt, Greening-Brachen, Bodengesundungsflächen und ÖPUL-Biodiversitätsflächen auf Acker und Grünland vorzeitig als Futterflächen zu nutzen. Naturschutzflächen sind von dieser Sonderregelung ausgeschlossen. Sonstige Bedingungen wie das Verbot von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bleiben aufrecht. Aufgrund der seit Mai andauernden Trockenheit zeigt sich ein deutlich geringeres Wachstum bei Grünlandbeständen. Insbesondere beim zweiten und dritten Schnitt sind Ertragseinbußen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Futterverfügbarkeit zu erwarten. Im Ackerbau reifen Getreidebestände aufgrund der Trockenheit in der Reifephase vorzeitig ab und es kommt zu reduzierten Erträgen als auch zu schlechteren Qualitätseigenschaften.

Direktzahlungen Greening: Nutzung von Grünbrachen (Code OVF)
Die im Rahmen der Direktzahlungen als ökologische Vorrangflächen angemeldeten Grünbrache-Flächen können ab sofort für Futter- und Weidezwecke genutzt werden. Die Nutzung des Bewuchses kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen. Ein Verkauf des auf diesen Flächen erzeugten Futters darf jedoch nicht erfolgen.

ÖPUL: Nutzung von DIV- und BG-Flächen sowie Bodengesundungsflächen Dauerkulturen
Alle im Rahmen des ÖPUL auf Acker oder Grünland angelegten DIV- bzw. BG-Flächen (inklusive Bodengesundungsflächen Dauerkulturen) können ab sofort für Futter- und Weidezwecke genutzt werden. Ein vorzeitiges Häckseln ohne Abtransport des Mähgutes ist jedoch nicht zulässig, es haben jedenfalls eine Mahd und ein Abtransport des Mähgutes zu erfolgen. Eine Änderung im Mehrfachantrag-Flächen ist dadurch nicht erforderlich, es können auch als "Grünbrache" beantragte Flächen entsprechend genutzt werden. Die sonstigen Bestimmungen gemäß der ÖPUL-Sonderrichtlinie sind jedenfalls einzuhalten (z.B. DIV-Acker max. 2x Nutzung, kein Einsatz von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln etc.)

Die Nutzung des Bewuchses kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen. Ein Verkauf des auf diesen Flächen erzeugten Futters darf jedoch nicht erfolgen.

Die Nutzung von Naturschutzflächen (Code WF) - auch wenn zusätzlich mit DIV codiert - hat entsprechend der Naturschutz-Projektbestätigung zu erfolgen, eine vorzeitige Nutzung gegenüber der Projektbestätigung ist nicht zulässig. Eine Änderung der Nutzung darf nur nach Genehmigung durch die Naturschutzabteilung der jeweiligen Landesregierung erfolgen.

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